bereits abgenommener Beweise oder gestützt auf die Aktenlage seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 122 II 464 Erw. 4a; 115 Ia 97 Erw. 5b). 3.2. In seinem Beschluss vom 21. Januar 2008 rechnete der Stadtrat X.