Bei der Konstellation gemäss Satz 1 wird also die von der Sozialbehörde ausbezahlte materielle Hilfe für die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten eines Motorfahrzeugs verwendet. Liegt ein Fall von Satz 3 vor, so werden die genannten Kosten durch Dritte bezahlt. In diesem Fall liegt naturgemäss keine Zweckentfremdung der Sozialhilfe i.S.v. Satz 1 vor, weshalb Satz 3 aus Gründen der Rechtsgleichheit eine Aufrechnung vorsieht. Der Abzug gemäss Satz 1 und die Anrechnung von eigenen Mitteln gemäss Satz 3 regeln unterschiedliche Sachverhalte, weshalb eine kumulative Anwendung – entgegen der Einwohnergemeinde X. – ausgeschlossen ist.