Satz 1 SPV vorgesehenen Abzug ist, dass die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten eines Motorfahrzeugs zu einer Zweckentfremdung der materiellen Hilfe führen kann, d.h. dass durch den Betrieb des Autos einzelne Mitglieder einer Unterstützungseinheit (z.B. Kinder) wegen des Autobesitzes eines anderen Mitglieds (z.B. Vater) zu wenig Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung haben (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 1999, S. 122 mit Hinweis). Bei der Konstellation gemäss Satz 1 wird also die von der Sozialbehörde ausbezahlte materielle Hilfe für die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten eines Motorfahrzeugs verwendet.