lich ist (§ 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV). Ein durch Dritte zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug gilt als Naturalleistung, die ohne Vorliegen der erwähnten zwingenden Gründe als eigene Mittel angerechnet wird (Satz 3). Grund für den in § 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV vorgesehenen Abzug ist, dass die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten eines Motorfahrzeugs zu einer Zweckentfremdung der materiellen Hilfe führen kann, d.h. dass durch den Betrieb des Autos einzelne Mitglieder einer Unterstützungseinheit (z.B. Kinder) wegen des Autobesitzes eines anderen Mitglieds (z.B. Vater) zu wenig Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung haben (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [