268 Verwaltungsgericht 2008 Kürzung dahin fällt, sobald die Auflage bzw. Weisung erfüllt ist. Dem Sozialhilfeempfänger soll schliesslich die Gelegenheit geboten werden, sich wiederum kooperativ zu verhalten (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 169). 2.6.3. Eine Auflage oder Weisung im dargestellten Sinne erschiene im Übrigen auch dann vertretbar, wenn zwar solche Auslagen während der Dauer der Sozialhilfe vollumfänglich drittfinanziert wären, das Geld aber später zurückbezahlt werden müsste. Unter "Verhaltensre- geln, die nach den Umständen angebracht erscheinen" (§ 14 lit. f SPV), lassen sich auch Anordnungen subsumieren, welche einer Ver- schuldung entgegenwirken. 2.6.4. In jedem Fall ist es unabdingbar, dass die Sozialbehörden genau angeben, gestützt auf welchen Sachverhalt (nicht deklariertes Ein- kommen [siehe vorne Erw. 2.6.1], Missbrauch der Sozialhilfe [siehe vorne Erw. 2.6.2] oder Zuwendung durch nicht unterstützungspflich- tige Dritte [siehe vorne Erw. 2.6.3]) eine Kürzung der materiellen Hilfe erfolgt. Ansonsten wird gegen die Begründungspflicht (§ 23 Abs. 4 VRPG) verstossen. 47 Betriebskosten eines Motorfahrzeugs (§ 10 Abs. 5 lit. c SPV). - Eine kumulative Anwendung des Abzugs gemäss Satz 1 und die An- rechnung von eigenen Mitteln gemäss Satz 3 ist ausgeschlossen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Dezember 2008 in Sa- chen Einwohnergemeinde X. gegen das Bezirksamt Bremgarten (WBE.2008.315). Aus den Erwägungen 3. Vom Bedarf der Hilfe suchenden Person werden die Betriebs- kosten eines Motorfahrzeugs in Abzug gebracht, sofern dessen Be- nützung nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforder- 2008 Sozialhilfe 269 lich ist (§ 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV). Ein durch Dritte zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug gilt als Naturalleistung, die ohne Vorliegen der erwähnten zwingenden Gründe als eigene Mittel angerechnet wird (Satz 3). Grund für den in § 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV vorgesehenen Abzug ist, dass die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten eines Motorfahrzeugs zu einer Zweckentfremdung der materiellen Hilfe führen kann, d.h. dass durch den Betrieb des Autos einzelne Mitglieder einer Unterstützungseinheit (z.B. Kinder) wegen des Au- tobesitzes eines anderen Mitglieds (z.B. Vater) zu wenig Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung haben (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 1999, S. 122 mit Hinweis). Bei der Konstellation gemäss Satz 1 wird also die von der Sozialbehörde ausbezahlte materielle Hilfe für die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten eines Motorfahrzeugs verwendet. Liegt ein Fall von Satz 3 vor, so werden die genannten Kosten durch Dritte bezahlt. In diesem Fall liegt na- turgemäss keine Zweckentfremdung der Sozialhilfe i.S.v. Satz 1 vor, weshalb Satz 3 aus Gründen der Rechtsgleichheit eine Aufrechnung vorsieht. Der Abzug gemäss Satz 1 und die Anrechnung von eigenen Mitteln gemäss Satz 3 regeln unterschiedliche Sachverhalte, weshalb eine kumulative Anwendung – entgegen der Einwohnergemeinde X. – ausgeschlossen ist. 2008 Waffenrecht 271 IX. Waffenrecht 48 Waffenbeschlagnahmung. - Voraussetzungen für eine vorläufige Waffenbeschlagnahmung. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 30. April 2008 in Sachen R.D. gegen den Regierungsrat (WBE.2007.356). Aus den Erwägungen 1. (…) 1.1. (…) Nach Art. 31 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) werden Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz einer Person beschlagnahmt, bei der ein Hintergrundsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht. Ein solcher liegt unter anderem bei Perso- nen vor, welche entweder zur Annahme Anlass gegeben haben, dass sie sich selbst oder Dritte gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG), die wegen einer Handlung, welche eine gewalttätige oder gemeingefähr- liche Gesinnung bekundet, oder die wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, so lange der betreffende Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 2 lit. d WG; zum Ganzen: AGVE 2003, S. 545). Hinsichtlich der Erteilung eines Waffenerwerbsscheines sieht Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 21. September 1998 (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) vor, dass die zuständige Behörde zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb (Art. 8 WG) erfüllt sind. Gleiches muss für den Fall der Beschlagnahmung nach Art. 31 Abs. 1 WG gelten, d.h. die zuständige Behörde hat abzuklären, ob