Die erforderlichen Auskünfte können nötigenfalls mittels Verfügung eingeholt werden; werden sie verweigert, kann dies – nach entsprechender Verwarnung – mit einer Kürzung oder gegebenenfalls Verweigerung der Unterstützungsleistungen geahndet werden (§ 15 SPV). 2.6.2. Ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner solche Auslagen durch eine Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern finanziert, drängt sich gestützt auf § 13 SPG z.B. die Auflage bzw. Weisung auf, die Mietverträge zu kündigen. Wird sie und die entsprechende Verwarnung (§ 13 Abs. 2 SPG) nicht befolgt, rechtfertigt sich eine Kürzung gemäss § 15 SPV.