mietet bzw. Mietkosten trägt, erscheinen folgende Aspekte wesentlich: 2.6.1. Vermuten die Sozialbehörden, der Beschwerdegegner verfüge über ein nicht deklariertes bzw. nicht nachweisbares Einkommen, mit welchem er diese oder andere Auslagen finanziert, so sind sie gehalten, entsprechende Abklärungen zu treffen (§ 20 Abs. 1 VRPG). Es ist klarerweise nicht zulässig, die Unterstützungsleistungen allein aufgrund vermuteter, aber in keiner Art und Weise nachgewiesener Einkünfte zu kürzen oder einzustellen. Die erforderlichen Auskünfte können nötigenfalls mittels Verfügung eingeholt werden;