schwerdegegners und seiner Familie gehören. Die Sozialbehörden hatten schliesslich von den Bastelräumen des Beschwerdegegners seit 21. Juni 2006 Kenntnis, bis heute wurde dem Beschwerdegegner aber keine Auflage oder Weisung zur Kündigung der Mietverträge erteilt. Die Kürzungen der Vorinstanz sind somit nur in der Höhe von insgesamt Fr. 559.50 (Fr. 350.-- Autoabzug + Fr. 209.50 Kürzung Grundbetrag) rechtmässig. 2.5. (…) 2.6. Im Hinblick auf die Frage, ob in Zukunft nach rechtsgenüglicher Auflage bzw. Weisung und Verwarnung erneut eine Kürzung der materiellen Hilfe angeordnet werden könnte, sofern der Beschwerdegegner weiterhin die Bastelräume und den Abstellplatz