Zuwendungen im Sinne dieser Bestimmung sind freiwillige Leistungen Dritter mit einem wirtschaftlichen Wert, die ansonsten über den Grundbedarf zu decken sind (§ 11 Abs. 2 SPV). Ist tatsächlich davon auszugehen, dass die Mieten für den Abstellplatz und einen Bastelraum vom Bruder des Beschwerdegegners bezahlt werden und Letzterem kostenlos zur Verfügung stehen, liegt eine private Leistung im Sinne der zitierten Bestimmung vor. Erfolgt die Leistung nicht in Bargeld bzw. kann sie nicht unmittelbar zur Bestreitung des Lebensunterhalts herangezogen werden, so ist eine Anrechnung als Einkommen nicht zulässig, zumal weder der Abstell-