Gemäss der Bestätigung vom 12. Februar 2008 bezahlt der Bruder diese Mietkosten. Zu den eigenen Mitteln gehören alle geldwerten Leistungen, u.a. alle Einkünfte und Forderungen sowie Zuwendungen aller Art (§ 11 Abs. 1 SPG). Zuwendungen im Sinne dieser Bestimmung sind freiwillige Leistungen Dritter mit einem wirtschaftlichen Wert, die ansonsten über den Grundbedarf zu decken sind (§ 11 Abs. 2 SPV). Ist tatsächlich davon auszugehen, dass die Mieten für den Abstellplatz und einen Bastelraum vom Bruder des Beschwerdegegners bezahlt werden und Letzterem kostenlos zur Verfügung stehen, liegt eine private Leistung im Sinne der zitierten Bestimmung vor.