um 18 % des Grundbetrags (Fr. 377.--) die Kürzungsgrenze von Fr. 933.25 (Fr. 2'095.-- x 35 % + Fr. 200.-- Grundbedarf II) um Fr. 763.75 überschritten. Die Überprüfung der vorinstanzlichen Berechnung (Fr. 350.-- Autoabzug; Fr. 438.-- gebundene Auslagen; 10 %-Kürzung Fr. 209.50) ergibt ein Total von Fr. 997.50 und liegt damit um Fr. 64.25 über der für die Existenzsicherung zulässigen Kürzung. 2.4.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wird die Miete für den (dritten) Bastelraum und für den Autoabstellplatz vom Bruder des Beschwerdegegners übernommen. Gemäss der Bestätigung vom 12. Februar 2008 bezahlt der Bruder diese Mietkosten.