mögenswert des Teppichlagers festgestellt und auf eine Verwertung verzichtet hatte. Die aufgerechneten Auslagen sind aber unbestritten Aufwand des Beschwerdegegners und belegen allenfalls eine zweckwidrige Verwendung der Sozialhilfe, können aber keinesfalls mit (hypothetischen) Einnahmen gleichgesetzt werden. Voraussetzungen für die Aufrechnung gebundener Ausgaben sind entsprechende Anordnungen an die Hilfe suchenden Personen mittels Auflagen und Weisungen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8). Die Sozialbehörde hat somit die materielle Unterstützung an den Beschwerdegegner und seine Familie um insgesamt Fr. 1'320.-- an gebundenen Auslagen gekürzt und mit der zusätzlichen Kürzung