Vorliegend hat die Sozialbehörde auf eine Kürzung des Grundbedarfs II verzichtet, indessen für den Autoeinstellplatz (Fr. 110.--), für die Krankenversicherung nach VVG (Fr. 150.--), für drei Bastelräume (Fr. 360.--) und für Autobetriebskosten (Fr. 350.--) gebundenen Ausgaben als (hypothetisches) Einkommen in der Höhe von Fr. 970.-- aufgerechnet und zudem bei der Bedarfsberechnung den Autoabzug (Fr. 350.--) eingesetzt. Begründet werden die Aufrechnungen im Wesentlichen mit nicht nachvollziehbaren Vermutungen zu Einkommen aus Teppichhandel oder "andern Geldquellen" und unklaren Angaben zu früheren oder neuen Bankkonten oder "Barzahlungsverkehr".