2.4. 2.4.1. Gemäss § 15 Abs. 2 SPV liegt die Grenze der zulässigen Kürzungen bei 65 % des Grundbedarfs, wobei diese Grenze auch bei der Kürzung von gebundenen Ausgaben nicht unterschritten werden darf. Vorliegend hat die Sozialbehörde auf eine Kürzung des Grundbedarfs II verzichtet, indessen für den Autoeinstellplatz (Fr. 110.--), für die Krankenversicherung nach VVG (Fr. 150.--), für drei Bastelräume (Fr. 360.--) und für Autobetriebskosten (Fr. 350.--) gebundenen Ausgaben als (hypothetisches) Einkommen in der Höhe von Fr. 970.-- aufgerechnet und zudem bei der Bedarfsberechnung den Autoabzug (Fr. 350.--) eingesetzt.