Das Bezirksamt als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden (§ 58 Abs. 1 SPG) ist gemäss § 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 49 VRPG zur vollen Überprüfung der geltend gemachten Beschwerdegründe – einschliesslich der Ermessenskontrolle – verpflichtet. Eine Beschränkung seiner Kognition besteht nicht (vgl. Merker, a.a.O., § 49 N 7). 2.3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Sozialbehörde im Zusammenhang mit der Kürzung von Sozialhilfe zwar 2008 Sozialhilfe 265