Das Ausmass der Kürzung richtet sich letztlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 Abs. 1 VRPG) Rechnung tragen (Kommentar zur SPV vom 7. August 2002, hrsg. vom DGS, S. 8). Dabei hat die Kürzung insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden zu stehen (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.2). Eine Entscheidungsfreiheit im Autonomiebereich sieht § 15 SPV entgegen der Einwohnergemeinde X. nicht vor. 2.2.3. Das Bezirksamt als Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden (§ 58 Abs. 1 SPG) ist gemäss § 58 Abs. 4 SPG i.V.m.