Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der materiellen Hilfe, wobei eine Koordination mit anderen Kantonen angestrebt wird (§ 10 Abs. 1 SPG). Für die Bemessung der materiellen Hilfe hat der Regierungsrat die SKOS-Richtlinien grundsätzlich für verbindlich erklärt (§ 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV). Bei der Kürzung der materiellen Unterstützung (§ 13 Abs. 2 SPG) ist die Existenzsicherung zu beachten (§ 15 Abs. 1 SPV), welche bei 65 % des Grundbedarfs I gemäss den SKOS-Richtlinien liegt (§ 15 Abs. 2 SPV). Das Ausmass der Kürzung richtet sich letztlich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und muss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 Abs. 1 VRPG)