solchen Fällen Autonomie (vgl. BGE vom 1. Juni 2006 [2P.16/2006], Erw. 2.2; zum Ganzen: BGE vom 10. Juli 2006 [2P.230/2005], Erw. 2.3). 2.2.2. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE vom 10. Juli 2006 [2P.230/2005], Erw. 3.1). Nach § 6 Abs. 1 SPG ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz zur Gewährung von Sozialhilfe zuständig. Der Regierungsrat regelt Art und Höhe der materiellen Hilfe, wobei eine Koordination mit anderen Kantonen angestrebt wird (§ 10 Abs. 1 SPG).