ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus (BGE 129 I 410 Erw. 2.1 mit Hinweisen; BGE vom 10. Juli 2006 [2P.230/2005], Erw. 2.2). Nicht jeder unbestimmte Gesetzesbegriff des kantonalen Rechts gewährt der Gemeinde einen geschützten Autonomiebereich (BGE 100 Ia 272 Erw.