Beigefügt sei in diesem Zusammenhang, dass eine Sanktion wegen Nichtbefolgung von Weisungen (§ 13 Abs. 2 SPG) nur in Frage kommt, wenn den Beschwerdegegner daran ein Verschulden trifft (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.2). 3.4. Somit ist die am 29. November 2007 verfügte Kürzung der materiellen Hilfe der Monate November und Dezember 2007 zu Unrecht erfolgt und die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Auflage und Kürzung der Rechtslage nicht entspricht, nicht zu beanstanden.