2.2.2. Die Vergabebehörde ist der Auffassung, die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin sei zu verneinen, da die spezifische Nähe des Zulieferers zur Streitsache nicht gegeben sei. 2.2.3. Die Beschwerdeführerin ist weder Adressatin der Einladung noch kommt sie als Anbieterin für die zu vergebenden Baumeisterarbeiten in Betracht. Insofern kann sie aus der unter Erw. 2.1.2. hiervor dargestellten Rechtsprechung, welche sich auf potentielle, d.h. für eine Einladung in Frage kommende Anbieter der nachgefragten Leistungen bezieht, nichts zu ihren Gunsten ableiten.