vgl. auch AGVE 2003, S. 241 f. mit Hinweisen). Bejaht hat das Verwaltungsgericht sodann die Legitimation einer Beschwerdeführerin, die offensichtlich zum Kreis der für eine Einladung in Frage kommenden Anbieter zählte und geltend machte, ihre Nichtberücksichtigung für das Einladungsverfahren stelle eine klare Diskriminierung dar (AGVE 2003, S. 241 f.). 2.2. 2.2.1. Gegenstand des vorliegenden Einladungsverfahrens, dessen Zulässigkeit als solches nicht in Frage gestellt ist, sind Baumeisterarbeiten im Zusammenhang mit Hochwasserschutzmassnahmen. Die Vergabestelle hat dafür acht Bauunternehmungen eingeladen.