4. 4.1. (…) 4.2. 4.2.1. - 4.2.3. (…) 4.2.4. Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der Krankengeschichte, der ärztlichen Aussagen und des an der heutigen Verhandlung gewonnenen Eindrucks fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor behandlungsbedürftig und auch behandlungsfähig ist. Er hat seinen Habitualzustand offensichtlich noch nicht erreicht. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, er sei stets freundlich und kooperativ und daher könne er entlassen werden, kann aufgrund seines momentanen - nach wie vor psychotischen und misstrauischen - Zustandbildes nicht ausreichen, um entlassen zu werden.