Die Beschwerdeführerin weist durchaus zu Recht darauf hin, es gehe nicht an, "dass die Vergabebehörde (...) eine Kostenschätzung für einen Kleinwagen erstellt, gestützt darauf das freihändige Verfahren wählt und dann – ohne 'Wechsel' in die zutreffende Verfahrensart – einen Luxuswagen im überschwelligen Bereich beschafft, da dieser ihre Bedürfnisse noch besser abdeckt". Die Vergabestelle hätte im vorliegenden Fall bereits anlässlich der Erstellung des Pflichtenhefts die Schätzung der mutmasslich anfallenden Kosten aufgrund ihrer zwischenzeitlich gesteigerten Anforderungen an die Informatik-Lösung entsprechend anpassen bzw. neu festlegen müssen.