bebehörde diesbezüglich doch ausdrücklich fest, die Beschwerdeführerin habe ausreichend Gelegenheit erhalten, ihr Angebot zu optimieren und nachzubessern. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe ihr klar sein müssen, dass ihre eher einfache und knapp funktionstüchtige Lösung nicht den Anforderungen der Staatskanzlei entsprochen habe. Mit diesen Ausführungen anerkennt die Vergabebehörde, dass die Anforderungen, wie sie im Pflichtenheft enthalten sind, über eine einfache Basislösung, wie sie den beiden Kostenschätzungen zugrunde lagen, deutlich hinausgehen.