Fr. 150'000.--. Das Angebot der A. überschreitet sogar den Schwellenwert von Fr. 250'000.--, der eine öffentliche Ausschreibung des Auftrags in einem offenen oder selektiven Verfahren notwendig macht. Den Kostenunterschied zwischen den beiden Angeboten begründet die Vergabebehörde damit, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Anforderungen im Pflichtenheft mit Fixpreisen arbeite, während die A. in Übereinstimmung mit dem Pflichtenheft von einem Kostendach bzw. maximalen Kosten ausgehe.