deren ursprüngliche Kostenschätzung ebenfalls (offenbar entsprechend dem ursprünglich geäusserten Wunsch der Vergabebehörde) auf eine Minimallösung bezog. 2.4.3. Als Zwischenergebnis durfte die Vergabebehörde aufgrund der beiden einverlangten Kostenschätzungen zwar davon ausgehen, dass eine Minimal- oder Basislösung zu unterhalb des Schwellenwerts liegenden einmaligen Anschaffungskosten erhältlich sein würde. Jedoch musste ihr bereits zu jenem Zeitpunkt klar sein, dass zusätzliche Anforderungen und Wünsche sehr rasch dazu führen würden, dass der für eine freihändige Vergabe zulässige Schwellenwert überschritten wird. 2.5. 2.5.1.