Aufgrund seiner misstrauischen Haltung und der Abneigung gegen die Medikation ist eine professionelle Nachbetreuung noch nicht sichergestellt. Die früheren Klinikaufenthalte haben aber gezeigt, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers durch eine genügend lange stationäre Behandlung jedes Mal verbesserte, sodass er zwischen den jeweiligen Hospitalisationen gute Phasen erlebte. 2008 Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO 207 VII. Zwangsmassnahmen gemäss § 241a StPO