Bei dieser Ausgangslage liegt es im eigenen wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers, dass die stationäre medikamentöse Behandlung optimal eingestellt und konsequent fortgeführt wird. Auch wenn keine akute Fremd- oder Selbstgefährdung (mehr) vorliegt, kann dem Beschwerdeführer die erforderliche persönliche Fürsorge zur Zeit einzig durch die Fortsetzung der stationären Behandlung mit einer kontrollierten regelmässigen Medikation und einem geschützten Umfeld erwiesen werden, ansonsten ein schneller Rückfall mit erneuter Klinikeinweisung vorprogrammiert wäre.