Zuständigkeitskonflikte, auch negative Kompetenzkonflikte (keine der im Meinungsaustauschverfahren einbezogene Instanz hält sich für zuständig), entscheidet das Verwaltungsgericht (§ 9 Abs. 2 VRPG). 2. 2.1. Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden und, wenn vorgesehen, gegen Entscheide der Spezialverwaltungsgerichte, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Als Vorfrage ist zunächst zu prüfen, ob ein Aus-