I. 1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 8 Abs. 1 VRPG). Bestehen – wie hier (siehe hinten Erw. 4.1 ff.) – Zweifel an der Zuständigkeit, führt das Verwaltungsgericht ein Meinungsaustauschverfahren mit den für die Behandlung der entsprechenden Eingabe in Betracht fallenden Behörden durch (§ 8 Abs. 2 VRPG). Zuständigkeitskonflikte, auch negative Kompetenzkonflikte (keine der im Meinungsaustauschverfahren einbezogene Instanz hält sich für zuständig), entscheidet das Verwaltungsgericht (§ 9 Abs. 2 VRPG).