14 StGB und berechtigt den Geheimnisträger jedenfalls eine Bewilligung bei der vorgesetzten Behörde zu beantragen (Brigitte Tag, in: Moritz W. Kuhn/Thomas Poledna, Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl., Zürich 2007, 13. Kapitel, V.1.e/cc, S. 754). Ob dieses Melderecht sogar die Entbindung vom Berufsgeheimnis durch die vorgesetzte Behörde unnötig macht, wie dies ein Teil der Lehre vertritt, kann hier offen bleiben (vgl. Brigitte Berger Kurzen; E-Health und Datenschutz, Rz. 199). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die in der VVO BetmG vorgesehene Zuständig- 2009 Gesundheitsrecht 259