Gemäss § 55b Abs. 1 EG ZGB ist "jedermann" berechtigt, die Gefährdung von Kindern der Vormundschaftsbehörde zu melden. Abs. 2 dieser Bestimmung verpflichtet Behörden und Beamte zu einer solchen Meldung. Bei objektiven Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls kann der Arzt daher eine Gefährdungsmeldung an die Vormundschaftsbehörde richten. Das gesetzliche Melderecht im kantonalen Recht begründet, wie Art. 15 Abs. 1 BetmG, einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB und berechtigt den Geheimnisträger jedenfalls eine Bewilligung bei der vorgesetzten Behörde zu beantragen (Brigitte Tag, in: Moritz W. Kuhn/Thomas Poledna, Arztrecht in der Praxis, 2. Aufl.