Dem Schutzzweck zum Wohl des Kindes dienen auch die bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen im Kindesrecht. Ist ein Kind gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Kantone sichern durch geeignete Vorschriften die zweckmässige Zusammenarbeit der Behörden und Stellen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe (Art. 317 ZGB). Im Kanton Aargau gilt, aufgrund dieser bundesrechtlichen Vorgaben, ein Melderecht und eine Meldepflicht. Gemäss § 55b Abs. 1