Die Meldestellen unterstehen dem Amts- und Berufsgeheimnis (vgl. Art. 15 Abs. 2 BetmG). Unter diesen Umständen das Gesuch um Entbindung vom Arztgeheimnis zu stellen, ist daher nicht zu beanstanden. Hinzu kommt, dass das Gesuch um Entbindung sich auch deshalb rechtfertigte, weil Art. 15 BetmG i.V.m. der kantonalen Bestimmung in § 11 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. September 1953 258 Verwaltungsgericht 2009