Die Angaben der Beschwerdeführerin zur konkreten Lebens- und Familiensituation konnten vom Beschwerdegegner naturgemäss nur beschränkt auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft werden, und Anlass zu Zweifeln an ihrer Glaubwürdigkeit ergab sich allenfalls, als sie ihre Angaben widerrief. Im Hinblick auf die Gefährdungssituation und die Notwendigkeit von Betreuungsmassnahmen konnte der Widerruf daher durchaus einen weiteren Anlass zur Abklärung durch die zuständigen Behörden geben. Die Meldung gemäss Art. 15 Abs. 1 BetmG soll gerade die Möglichkeit zur rechtzeitigen Abklärung einer möglichen Gefährdung gewährleisten. Die Meldestellen unterstehen dem Amts- und Berufsgeheimnis (vgl. Art.