Wie es sich damit verhält, ist unter diesen Umständen nicht abschliessend zu untersuchen. Zur Gefährdungsmeldung nach dem Betäubungsmittelgesetz sind die Ärzte ermächtigt, wenn sie aufgrund einer medizinischen Diagnose eine Betreuungsmassnahme u.a. im Interesse des Patienten und seiner Angehörigen als angezeigt erachten. Die gesetzliche Ermächtigung räumt den Ärzten ein Ermessen bei der Einschätzung des Gefährdungspotenzials ein. Soweit Drittpersonen das Verhalten der Beschwerdeführerin nachträglich als "Hilferuf" bezeichnen und vortragen, sie habe in ihrer Schilderung masslos übertrieben, kann dem Beschwerdegegner keine falsche Einschätzung vorgeworfen werden.