Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten im Zusammenhang mit der ultimativen Aufforderung des Beschwerdegegners zu einer Blutanalyse und stand offensichtlich bereits mit dem Behandlungsabbruch im Zusammenhang. Ziel der Blutanalyse war nachgerade die zuverlässige Feststellung der Sucht und damit die Verifizierung der Angaben der Beschwerdeführerin. Ihre Weigerung und der Behandlungsabbruch konnten damit auch eine zusätzliche Selbst- oder Drittgefährdung nahelegen oder zumindest anfängliche Verdachtsmomente verstärken. Wie es sich damit verhält, ist unter diesen Umständen nicht abschliessend zu untersuchen.