Im Einzelfall können die anamnetischen Angaben eines Patienten oder einer Patientin durchaus genügen, wenn sie glaubhaft erscheinen und eine zulässige Grundlage für eine medizinische Diagnose bilden. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie ihrem Widerruf eine grössere Bedeutung beimessen will, als den gegenüber Hausarzt und - während Monaten - dem Beschwerdegegner bzw. der behandelnden Psychologin gegenüber aufrecht erhaltenen, unterschriftlich bestätigten Angaben zu ihrer psychischen Verfassung und ihrem Suchtverhalten. Der Widerruf erfolgte zudem nach Darstellung der 2009 Gesundheitsrecht 257