15 Abs. 1 BetmG hat einen präventiven Charakter. An den Nachweis des Betäubungsmittelmissbrauchs sind daher keine hohen Anforderungen zu stellen und er erfordert insbesondere keinen (Labor-) Nachweis der medizinischen Befunde. Im Einzelfall können die anamnetischen Angaben eines Patienten oder einer Patientin durchaus genügen, wenn sie glaubhaft erscheinen und eine zulässige Grundlage für eine medizinische Diagnose bilden.