Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, den Feststellungen des Hausarztes und des Beschwerdegegners bzw. der behandelnden Psychologin, lagen angesichts der unbestrittenen Belastungssituation der Beschwerdeführerin ausreichende objektive Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der von ihr betreuten Kinder vor. An den ausreichenden Verdachtsgründen vermag der Widerruf der Angaben zum Betäubungsmittelkonsum und ihrer Unterschrift zum Bericht der Psychologin nichts zu ändern. Die Meldepflicht in Art. 15 Abs. 1 BetmG hat einen präventiven Charakter.