Suchtmittelabusus zuliessen. In ihren anamnetischen Angaben schilderte sie eine jahrelange Depression mit Angstzuständen. Die Angaben bestätigte sie mit ihrer Unterschrift zum Bericht der behandelnden Psychologin. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, den Feststellungen des Hausarztes und des Beschwerdegegners bzw. der behandelnden Psychologin, lagen angesichts der unbestrittenen Belastungssituation der Beschwerdeführerin ausreichende objektive Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung der von ihr betreuten Kinder vor.