geskind C., geb. 2002. Zusätzlich beaufsichtigte sie stundenweise Tageskinder, welche ihr von Z. vermittelt wurden. Aktenkundig sind massive Erziehungsschwierigkeiten beim Pflegekind. Die Beschwerdeführerin war vom (…) bis (…) in der Gemeinschaftspraxis des Beschwerdegegners in Behandlung. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin an einem (grossen) Erschöpfungszustand litt. Ihr Hausarzt verschrieb Psychopharmaka und riet zu einer psychiatrischen Abklärung und Behandlung. Gegenüber ihrem Hausarzt und im Verlaufe der psychiatrischen Behandlung gab sie detailliert Auskunft zu ihrem Betäubungsmittel- und Alkoholkonsum, welche den Schluss auf eine Substanzabhängigkeit und einen