Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin die Vornahme einer Blutanalyse zu ihrem Betäubungsmittelkonsum verweigerte und die Behandlung in der Praxis des Beschwerdegegners vorzeitig abgebrochen hat. Sie lehnte sodann eine Entbindung ihres Hausarztes Dr. X. vom Arztgeheimnis ab und wechselte zu einem neuen Hausarzt. Verdachtsmomente eines Alkoholmissbrauchs ergeben sich sodann aus dem Bericht des Kantonsspitals (…), wonach die Beschwerdeführerin während einer Arztkonsultation mit einem Pflegekind alkoholisiert gewesen sein könnte. 2.3. Im Zeitpunkt des Entbindungsgesuchs (…) betreute die Beschwerdeführerin die leibliche Tochter A., geb. 2002, seit Dezember