Das Gleiche gilt für die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom (…). Die gegenteiligen Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erscheinen damit wenig überzeugend und auch das Blutanalyseblatt lässt nicht zwingend auf eine Betäubungsmittelabstinenz schliessen. Analysewerte für die einschlägigen Substanzen (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 VRV) fehlen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdeführerin die Vornahme einer Blutanalyse zu ihrem Betäubungsmittelkonsum verweigerte und die Behandlung in der Praxis des Beschwerdegegners vorzeitig abgebrochen hat.