Hausarzt, Dr. med. X., und der behandelnden Psychologin in der Praxis des Beschwerdegegners, Y., mitgeteilt, dass sie übermässig Alkohol und regelmässig mehrere Joints (15 - 20 Joints pro Tag), konsumiert. Sie hat ihren erheblichen Betäubungsmittelkonsum und Alkoholkonsum im Bericht an den Beschwerdegegner unterschriftlich bestätigt. In ihrem Schreiben vom (…), in welchem sie ihre Zustimmung zum Bericht von Y. an den Beschwerdegegner widerrief, führte sie nur an, sie habe zu hohe Mengenangaben gemacht. Damit ist der Alkohol- und Cannabiskonsum an sich relativiert, aber nicht ausgeschlossen.