Massgebend ist vielmehr, dass nach ärztlicher Einschätzung Betreuungsmassnahmen im Interesse des Patienten, seiner Angehörigen oder der Allgemeinheit angezeigt sind. Schon im Anfangsstadium des Betäubungsmittelgebrauchs und ohne dass eine Abhängigkeit oder Sucht vorliegt, können Betreuungsmassnahmen angezeigt sein (Botschaft, a.a.O., 1364). 2.2. Nach den Akten suchte die Beschwerdeführerin aufgrund eines Erschöpfungszustandes ihren Hausarzt, Dr. med. X., auf, welcher sie an den Beschwerdegegner zur psychologischen Betreuung überwies. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin ihrem damaligen 2009 Gesundheitsrecht 255