15 Abs. 1 als auch in der Überschrift der Ausdruck "Betäubungsmittelsucht" durch "Betäubungsmittelmissbrauch" ersetzt. Als Betäubungsmittelmissbrauch gilt grundsätzlich jeder unbefugte Betäubungsmittelkonsum, d.h. ein Konsum welcher nicht aufgrund einer ärztlichen Anordnung erfolgt (vgl. Art. 19 f. und Art. 9 f. BetmG). Die konsumierte Menge ist daher nicht ausschlaggebend. Massgebend ist vielmehr, dass nach ärztlicher Einschätzung Betreuungsmassnahmen im Interesse des Patienten, seiner Angehörigen oder der Allgemeinheit angezeigt sind.