1.2. - 1.4.(…) 2. 2.1. Art. 15 Abs. 1 BetmG sieht für Ärzte, die bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einen Betäubungsmittelmissbrauch feststellen, ein Melderecht vor. Vorausgesetzt wird weder eine Betäubungsmittelsucht noch ein massiver Konsum von Betäubungsmitteln, wie sich insbesondere aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel vom 9. Mai 1973, S. 1363 f. (BBl 1973 I 1348-1379) entnehmen lässt. Bei dieser Revision wurde in Art. 15 Abs. 1 als auch in der Überschrift der Ausdruck "Betäubungsmittelsucht" durch "Betäubungsmittelmissbrauch" ersetzt.