Auch bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde vorbehalten (Art. 321 Ziff. 3 StGB). Da mit der Geheimhaltungspflicht von Berufsgeheimnissen das verfassungsmässige Recht auf Privatsphäre (Art. 36 BV) geschützt wird, ist die Bewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses nur zulässig, wenn neben der gesetzlichen Grundlage, welche sowohl in Art. 321 StGB als auch in § 30 GesG besteht, das Interesse des Arztes oder der Allgemeinheit an der Offenbarung klarerweise gegenüber dem Interesse des Patienten an der Geheimhaltung überwiegt und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten wird.